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Soforthilfe Wärme

Ewa informiert über Umsetzung Soforthilfe Wärme

Kundeninformation nach § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden in diesem Jahr besonderen Herausforderungen und steigender Energiepreise ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine kurzfristige finanzielle Unterstützung geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung für Fernwärme-, Nahwärme- und Contractingkunden bis zur Einführung der Wärmepreisbremse. Das Gesetz sieht vor, dass Wärmekunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen eine finanzielle Kompensation erhalten.

Im Folgenden möchten wir Sie über die konkrete Umsetzung der Kompensationszahlungen durch unser Unternehmen informieren:

Konkrete Umsetzung der Soforthilfe für Wärmekunden

Grundsätzlich haben alle Kunden (mit Ausnahme von zugelassenen Krankenhäusern) Anspruch auf die Soforthilfe, deren Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet), maßgeblich ist § 4 Abs. 1 EWSG. § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG legt eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Soforthilfe umfasst sein sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

  • Vermieter von Wohnraum;
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  • medizinische Rehabilitationseinrichtungen.

 

Sofern der Kunde eine der in § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG genannten Voraussetzungen für sich in Anspruch nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe.

Die Höhe der zu leistenden Kompensation für unsere im Standardlastprofil abgelesenen Kunden (SLP-Kunden) beträgt 120 % des monatlichen Durchschnittsbetrages, der sich aus der Summe der 11 Abschläge ergibt, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden 12 Monate. Sollten durch dieses Berechnungsverfahren in Einzelfällen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt werden (z. B. bei kürzeren Abrechnungszeiträumen), so ist der monatliche Abschlag oder Rechnungsbetrag als Berechnungsgrundlage maßgeblich, den vergleichbare Kunden zahlen. Damit erhalten Sie also als Kompensation einen Betrag, der einer monatlichen Abschlags- bzw. Rechnungszahlung im letzten Abrechnungszeitraum +20 % entspricht.

Vereinfachtes Beispiel SLP-Kunden

Die Höhe der zu leistenden Kompensation für unsere im Standardlastprofil abgelesenen Kunden (SLP-Kunden) beträgt 120 % des monatlichen Durchschnittsbetrages, der sich aus der Summe der 11 Abschläge ergibt, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden 12 Monate. Sollten durch dieses Berechnungsverfahren in Einzelfällen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt werden (z. B. bei kürzeren Abrechnungszeiträumen), so ist der Abschlag als Berechnungsgrundlage maßgeblich, den vergleichbare Kunden zahlen. Damit erhalten Sie also als Kompensation einen Betrag, der einer monatlichen Abschlagszahlung im letzten Abrechnungszeitraum +20 % entspricht.

Vereinfachtes Beispiel SLP-Kunden: 

Kunde hat im letzten Abrechnungszeitraum (12 Monate) 11 Abschlagszahlungen (jeweils 240 €) geleistet:

Endgültiger Entlastungsbetrag:                          

2.640 € (Summe der Abschlagszahlungen im letzten Abrechnungszeitraum) : 12 (Anzahl der Monate) + 20 % = 264 €.

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. Den Entlastungsbetrag werden wir Ihnen gesondert ausweisen.

Vereinfachtes Beispiel RLM-Kunden

Die Höhe der zu leistenden Kompensation bei Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) beträgt 120 % des monatlichen Durchschnittsbetrages, der sich aus der Summe der geleisteten Rechnungsbeträge (netto) ergibt. Der Kunde erhält für seinen Wärmebezug auf Grundlage der letzten Abrechnungen bezogen auf den Zeitraum von Dezember 2021 bis November 2022 (12 Monate) einen Entlastungsbetrag. Sollten durch dieses Berechnungsverfahren in Einzelfällen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt werden (z. B. bei kürzeren Abrechnungszeiträumen), so ist der Rechnungsbetrag als Berechnungsgrundlage maßgeblich, den vergleichbare Kunden zahlen.

Vereinfachtes Beispiel RLM-Kunden: 

Kunde hat im Zeitraum der letzten 12 Monate Zahlungen i. H. v. 2.640 € (netto) geleistet:

Endgültiger Entlastungsbetrag:                          

2.640 € (netto)  : 12 (Anzahl der Monate) + 20 % = 264 €.

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. Den Entlastungsbetrag werden wir Ihnen gesondert ausweisen.

Die Umsetzung der Soforthilfe erfolgt in der nachfolgend beschriebenen Weise:

Zur Umsetzung der finanziellen Kompensation werden wir gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EWSG bis spätestens zum 31.12.2022 eine Zahlung in Höhe des Erstattungsbetrags an Sie vornehmen.

Hinweis zur Entlastung von Mietern

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Wichtiger Datenschutzhinweis!

Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich, dass der Lieferant personenbezogene Daten der Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergibt, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs des Lieferanten prüfen kann. Zu diesen Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.Weiterhin werden gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG auch Angaben zu den der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen weitergegeben; hierzu gehören E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Kunden, dessen Postanschrift sowie die Höhe der geleisteten Zahlung des Kunden für September 2022.

Energiespartipps

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Wir haben eine Reihe von Tipps zusammengestellt, wie Sie im Haushalt auf einfache Weise Energie einsparen können. Schauen Sie sich unsere Vorschläge gerne unter folgendem Link an: https://www.ewa-altenburg.de/kundenservice/energiespartipps

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kundencenter stehen Ihnen unter der Tel.-Nr. 03447 866-444 oder per E-Mail unter ewa@ewa-altenburg.de gerne zur Verfügung.

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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